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SATZUNG
DES
FISCHEREIVEREINS LAATZEN e.V.
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§ 1
Der Fischereiverein Laatzen ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Er hat seinen Sitz in Laatzen und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Hannover unter der Nr. 37 83 eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Hannover.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben sind:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:
a. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.
b. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den
Fischbesatz und die Gewässer.
c. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Schaffung von Möglichkeiten zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder durch
Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern.
3. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und
natürlicher Wasserläufe.
4. Förderung der Vereinsjugend.
5. Förderung des Castingsports.
6. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für
die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
7. Der Verein ist auf der Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen.
9. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit– und Arbeitsaufwand erhalten. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
10. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsaufgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.
11. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.
12. Amtlich Mitteilungen - auch Einladungen zu Mitgliedsversammlungen– erfolgen im Schaukasten des Fischereivereines.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Zehn- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen.
Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für außerordentliche Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
a. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b. Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landessportfischerverbandes.
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt schriftlich.
§ 4
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ein 1/4 Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt,
b. Tod des Mitgliedes,
c. Ausschluss.
§ 6
a. Der freiwillige Austritt oder die Statusänderung eines Mitgliedes kann nur zum
Jahresschluss unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, spätestens bis zum 1.10.
des Kalenderjahres, durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Das ausscheidende bzw. seinen Status ändernde Mitglied ist verpflichtet, bis zu
diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
b. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder, wenn nach seiner
Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen
fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe
geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder
Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen
die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten
geschädigt hat.
§ 7
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis für alle oder
nur für bestimmte Vereinsgewässer.
b. Zahlung von Geldbußen.
c. Verweis mit oder ohne Auflage.
d. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
e. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 8
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat ( s. § 12 ) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesen oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliedschaft keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrenrat sind unstatthaft.
§ 9
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 10
Die Mitglieder sind berechtigt:
a. Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b. alle vereinseigenen Anlagen( Heime, Boote, Stege, usw.) zu benutzen,
c. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben sowie die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. den Aufsichtspersonen und den Fischereiaufsehern sich auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge bis zum 01.01. des Beitragsjahres abzuführen und
sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e. die Sportfischerprüfung abzulegen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und müssen jährlich voll entrichtet werden. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Mitgliedsbeitrages muss ab 01.04. für jeden angefangenen Monat 10 % des Jahresbeitrages an Aufgeld bezahlt werden. Begründete Stundungs- oder Erlassungsgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1.September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 11
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
01. dem 1. Vorsitzenden
02. dem 2. Vorsitzenden
03. dem Schriftführer
04. dem Schatzmeister
05. dem Gewässerobmann
06. dem 1. Gewässerwart
07. dem 2. Gewässerwart
08. dem Jugendwart
09. dem Sportwart
10. dem Pressewart
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 12
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschluss alle Streitfälle unter den
Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins
dazu aufgerufen wird.
2. Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 13
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von Ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (§15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters, auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 14
Die Mitglieder und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Ablehnung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 15
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b. die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittgeldes und sonstiger Beiträge und
Gebühren festzusetzen,
c. den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu
wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
d. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes
Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Die Vorstandswahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
§ 16
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 19 zu treffen.
§ 17
Mitgliederversammlungen werden ersetzt durch öffentliche Vorstandsversammlungen. Die öffentlichen Vorstandsversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.
§ 18
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 19
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Vertreter. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Laatzen, ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.
§ 20
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
SCHLICHTUNGS - UND EHRENRATS-ORDNUNG
§ 1
Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§ 2
Der Ehrenrat wird gem. der Satzung (§ 12) tätig. Er kann die in § 7 der Satzung vorgesehene Entscheidung des Gesamtvorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.
§ 3
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsgrund entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
§ 4
Der Vorsitzende des Ehrenrates gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist. Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Besitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten. Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber zum Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt wird sowie auch entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
§ 7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekannt gegeben werden soll. Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.
Laatzen 25.07.2006
gez. Klaus Kurtz
1. Vorsitzender
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