|
| |
| |
Jugendordnung des Fischereivereins Laatzen e. V.
|
|
|
| |
|
Neben den für jeden Jugendlichen bindenden Bestimmungen der Vereinssatzung und Gewässerordnung sind folgende besonderen Bestimmungen verbindlich:
1. Ziel der Jugendarbeit
Die Jugendarbeit im Fischereiverein Laatzen e. V. hat zum Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern heranzubilden, in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz auf die Jugendlichen einzuwirken. Sie dient des Weiteren der Vertiefung der Kameradschaft und der Weiterbildung fischereilicher Kenntnisse und Interessen.
2. Fischereierlaubnis
Kinder und Jugendliche können mit Erreichen des 10. Lebensjahres aufgenommen werden, sofern mindestens ein Elternteil Mitglied im FV Laatzen ist (auch passiv) und als Aufsichtsperson die Befähigung zum Töten von Fischen hat.
Bis zum 12. Lebensjahr: 1 Handangel auf Friedfisch unter Aufsicht eines ordentlichen Mitgliedes bzw. bei gemeinsamen Jugendangeln,
bis zum 14. Lebensjahr: 1 Handangel ohne Prüfung,
ab 14. Lebensjahr: 2 Handangeln, davon 1 auf Raubfisch,
Blinkern für Jugendliche unter 16 Jahren nur mit besonderer Genehmigung der Jugendwarte (Vermerk auf dem Fischereierlaubnisschein),
Jugendliche werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Jugendgruppen aufgenommen. (Bsp.: 18. Geburtstag am 15.05. des Jahres, Mitglied der Jugendgruppe bis zum 31.12, Jugendbeitrag, kein Arbeitsdienst).
3. Angelzeiten
Geangelt werden darf zu folgenden Zeiten:
Sommerzeit (01.04. - 30.09.) von 5 -21 Uhr
Winterzeit (01.10. - 31.03.) von 8 -18 Uhr
Allgemein:
Das Nachtangeln ist nur in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes gestattet, bzw. bei gemeinsamen Jugendangeln.
Speziell:
Das Nachtangeln ab dem 16. Lebensjahr wird erlaubt, sofern die Eltern eine schriftliche Einverständniserklärung bei einem der Jugendwarte abgeben. Diese Erlaubnis wird auf dem Fischereierlaubnisschein vermerkt.
4. Papiere und Geräte
1. Mitzuführende Papiere am Vereinsgewässer:
a) Bundespersonalausweis oder Jahresfischereischein,
b) Fischereierlaubnisschein,
c) Tagesfangergebniskarte,
d) Sportfischerpass,
e) Gewässeralarmplan.
Mitzuführende Geräte am Vereinsgewässer:
a) Unterfangkescher ausreichender Größe,
b) geeigneter Hakenlöser,
c) Fischtöter oder Messer,
d) Messgerät (Zollstock, Maßband).
5. Vereinsbeiträge
Die Jugendlichen zahlen
30,00 € Aufnahmegebühr und
40,00 € Jahresbeitrag
Die Beiträge sind spätestens bis zum 31.12. des Jahres zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung wird ein Zuschlag ab 01.04. für jeden angefangenen Monat in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages erhoben.
6. Arbeitsdienst
Ein Arbeitsdienst nach § 10 Abs. 2 der Satzung entfällt für Jugendliche. Gemeinschaftsaufgaben im Rahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden zwischen den Jugendwarten und der Jugendgruppe abgesprochen.
7. Sondererlaubnis
Die Sondererlaubnis zum Blinkern wird nur verlängert /erteilt, wenn der Jugendliche aktiv am Vereinsleben (Jugendveranstaltungen) teilgenommen hat bzw. teilnimmt. Liegen den Jugendwarten entsprechende Entschuldigungen vor, so werden diese mit einbezogen.
Angeln mit der Kopfrute:
Wollen Jugendliche mit der Kopfrute fischen, so müssen sie den vom Verein beauftragten Personen beweisen, dass sie mit der Kopfrute sachgemäß umgehen können. Wird dieser Beweis erbracht, dann erfolgt ein Vermerk im Fischerei-erlaubnisschein.
8. Haftung
Die Betätigung im Verein geschieht auf eigene Gefahr, eine Haftung gegenüber dem Jugendlichen oder geschädigten Dritten erfolgt nicht.
9. Stimmrecht
Die Jugendlichen nehmen an den Mitgliedsversammlungen ohne Stimmrecht teil.
10. Fischereibeschränkungen
Das Angeln an Gemeinschaftsgewässern (Leine, Koldingen) ist nur mit abgelegter Prüfung erlaubt.
Laatzen, 01.10.2007
Jugendwarte:
gez. Kai Geppert, gez. Sebastian Westphal
|
|