Fischereiverein Laatzen e.V.
 
 
Aktuelle Termine im FVLaatzen e.V.:
 Gewässer-
 ordnung
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GEWÄSSERORDNUNG
des
Fischereivereines Laatzen e.V.
 
 
Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

Ihr Inhalt ist dementsprechend für jedes Vereinsmitglied bindend.

Sie gibt die näheren Ausführungen für die Ausübung des Fischfanges.

Satzung § 10 " ..... der festgelegten Bedingungen")


Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Satzung, dass jedes Vereinsmitglied und jeder Gast in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Fischerei und die allgemein anerkannten Regeln der Fischwaidgerechtigkeit einzuhalten und darüber hinaus für die Ausübung der Fischerei in den vom Verein bewirtschafteten Gewässern, die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zu beachten haben:


1. Die Vereinszugehörigkeit verpflichtet zu besonderer waidgerechter,
kameradschaftlicher und gegenseitiger Rücksichtnahme am Gewässer.

a. Angelgeräte sind so auszulegen, dass sie andere Mitglieder nicht stören,

b. Spinnfischerei und Fliegenfischerei darf nur in einem angemessenen Abstand
zum nächsten Angler ausgeübt werden.


2. An Vereinsgewässern hat jedes angelnde Mitglied

a. den Bundespersonalausweis oder

b. den Jahresfischereischein und

c. einen gültigen Erlaubnisschein des Vereins und

d. den Sportfischerpaß und

e. den Gewässeralarmplan bei sich zu führen.


3. Wer sich zum Angeln an das Gewässer begibt, hat vorgesehene Wege zu
benutzen und darf Ufergrundstücke zum Angeln nur an der Uferkante betreten.
Eingefriedigte bebaute Grundstücke dürfen in keinem Fall betreten werden.
Verbotsschilder "Gesperrte Zufahrten" sind unbedingt zu beachten.

Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes und Gastes, sich in Zweifelsfällen über das Uferbetretungsrecht einwandfreie Aufklärung zu verschaffen, das Ufergelände zu schonen und für die Erhaltung eines guten Verhältnisses zu den Uferanliegern zu sorgen.

Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf weder hinterlassen, noch in das Wasser geworfen werden. Vorgefundener Unrat (fremder) muss entsorgt werden.

Nachgewiesene Verunreinigungen des Angelplatzes und des Gewässers werden streng durch den Vorstand geahndet.

Wer Grundstücksanliegern widerrechtlich Schaden zufügt, haftet dafür persönlich.


4. Die in der Gewässerordnung aufgeführten Vereinsgewässer befinden sich
ausschließlich in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten.
Daher sind alle Handlungen verboten, die unter Schutz gestellte Natur- und
Landschaftsteile oder einzelne Bestandteile zerstören, beschädigen oder
verändern. Insbesondere ist es verboten

a. die am Gewässer wachsenden Pflanzen, Büsche und Bäume zu beschneiden.

b. die im und am Gewässer lebenden nicht dem Fischereirecht unterliegenden
Tierarten zu schädigen oder diese über ein unvermeidbares Maß hinaus zu stören.

c. jegliche Art des Lagerns, Zeltens auszuüben und offene Feuer zu entfachen.
d. h.: Grillanlagen sind grundsätzlich verboten.

d. Ruhestörungen, insbesondere durch Musik, sind untersagt.


5. Das Fischereirecht der Mitglieder und Gäste beschränkt sich grundsätzlich auf die
Benutzung von Angelruten, die mit Rolle und ausreichend Schnur versehen sind.
Jedes andere Gerät darf nur verwendet werden, wenn und wo es nach dieser
Gewässerordnung und ihren Anlagen ausdrücklich gestattet ist. Das Greifen von
Fischen mit der Hand ist untersagt.


6. Jeder Angler hat einwandfreies Fanggerät bei sich zu führen, dazu gehören:

a. Unterfangkescher ausreichender Größe. (kein Gaff mit Spitze oder Schlingen)

b. Geeignete Hakenlöser

c. Fischtöter und Messer

d. Messgerät (Zollstock, Maßband oder Messleiste)


7. Der Fischfang darf mit drei Ruten ausgeübt werden, dazu gehören:

a. 3 Friedfischruten oder

b. 3 Ruten auf Raubfisch oder

c. 1 Spinnfischrute oder

d. 1 Flugangel oder

c. 1 Kopfrute

Für den Fischfang ausliegende Angelgeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt sein. Sie müssen mit wenigen Schritten erreichbar sein. Das Freihalten von Angelplätzen oder Anlegen von Stammplätzen ist nicht gestattet.


8. Nicht erlaubt ist:

- die Paternosterangel zu verwenden.
- beim Angeln auf Friedfisch Zwillings- und Drillingshaken zu benutzen.
- Aalreusen, Fischkörbe, Aalschnüre auszulegen.
- Senken (Lutze) und Pödderangeln einzusetzen (Beachte Ziffer 18. Sonderregelungen).
- den Fischfang vom Boot oder anderen Wasserfahrzeugen auszuüben.
- Köder mit Hilfsmitteln auszuschwimmen.
- die Eisangelei (beachte Ziffer 18 "Sonderregelungen")


9. Behandlung und Verwendung von Köderfischen

Lebende Köderfische beim Raubfischangeln zu verwenden ist grundsätzlich verboten.

Edelfische (Forellen, Karpfen, Schleie, Aal) oder Fischarten, die durch gesetzliche Bestimmungen besonderem Schutz unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. (beachte Ziffer 14)


10. Behandlung gefangener Fische:

- Waidgerechte und schonende Auslösung des Angelhakens.
- Messen (von der Maulspitze bis zum Schwanzende gradlinig).
- Untermaßige Fische sind unverzüglich und schonend ins Gewässer zurückzusetzen, wenn nötig ist das Vorfach direkt vor dem Maul abzuschneiden.
- Maßige Fische dürfen nicht wieder zurückgesetzt werden, sondern sind der sinnvollen Verwertung zuzuführen und dürfen nicht verkauft werden.


11. Weitere Richtlinien für den Fischfang:

- Das Anfüttern ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen:
In Fließgewässern nicht mehr als 3 Liter und in stehenden Gewässern nicht mehr als 1 Liter pro Tag verwenden.
- Während der Raubfischschonzeiten dürfen Spinn- und Köderfischangeln nicht verwendet werden (beachte Ziffer 15).
- Abgerissene und abgeschnittene Angelschnurreste dürfen am Gewässer, insbesondere aus tierschutzrechtlichen Gründen, nicht zurückgelassen werden.
- Raucher haben darauf zu achten, dass ihre Glut kein Schadensfeuer verursacht, Zigarettenreste sind zu entsorgen.
- Bei Hegefischen dürfen die betroffenen Gewässer 24 Stunden zuvor nicht beangelt werden.


12. Verbotene Fangmethoden:

- Fische zu greifen, zu stechen, zu schießen oder zu reißen
- Schlingen zu verwenden
- Lanzen, Speere oder Spieße zu verwenden
- Schusswaffen oder Harpunen einzusetzen
- mit Elektrofanggeräten ohne die erforderlichen behördlichen und vereinsrechtlichen Genehmigungen
- Explosivstoffe, Betäubungsmittel oder Gifte - Beleuchtungsquellen jeglicher Art einzusetzen (ausgenommen Leuchtposen; Taschenlampen, um den unmittelbaren Angelplatz an Land auszuleuchten.)


13. Vereinsgewässer auf die sich diese Ordnung beschränkt:

- Langer Teich   (Laatzener Leinemasch / Nachtanger)
- Sperberteich   (Stadtgeb. Hannover/Saatmasch) südl. der Schießsportanlage Wilkenburger Str.
- Sportteich   (südl. Sportplatz "Auf der Dehne", beachte aber auch Ziffer 18)
- Stückenfeldteich   (zw. Würzburger-, Stückenfeldstr. / Bahnweg ) (beachte aber auch Ziffer 18)
- Alte Leine   (nördl. Begrenzung: Einmündung "Neue Leine" südl. Begrenzung: Gemarkung Wilkenburg, Graben "Landwehr")
- Krollscher Teich   (Gemarkung Rethen/L. westl. Bahnlinie, hinter der Zuckerfabrik. Westl. der Stapelteiche und östlich Kiessee Koldingen. Anfahrt über Meineckestr. o. Maschstr.)
- Behrenssee I   (Gemarkung Sarstedt/Giften; Einfahrt zum Giftener See, über die Bahnlinie, unter der Schnellbahntrasse hindurch, Feldweg Richtung Süden, ca. 300 m, rechts des Feldweges, beachte Beschilderung)
- Behrenssee II   (w.o., jedoch südlich Behrenssee 1, kleineres Becken.)
- Strendhorstsee   ( Sarstedt Richtung Bahnhof, der Straße Richtung Westen folgen bis unter der Schnellbahntrasse hindurch, südlich -links- der Straße, parallel zur Trasse verlaufendes Gewässer.
- Bergmann Teich   (Eigentumsgewässer, südl. der Bundesstr. 443, Einfahrt Union Beton Gemarkung Koldingen, östl. der "Neuen Leine", nördlich des großen Koldinger Baggersees) Gemeinschaftsgewässer.
 

Gemeinschaftsgewässer:

- Teich Koldingen   (Gemarkung Koldingen, südl. der Bundesstr. 443, östl. der "Neuen Leine", Flußbiegung hinter ehemals Union Beton, Nähe Bergmannteich)
- Neue Leine   (nördl. Begrenzung: Wehr der Döhrener Wolle. südl. Begrenzung Gemarkung Grenze Ruthe Ost-/ Westverlauf Hochpannungsleitung)



Beachte folgende Fischschongebiete / Vogelschutzzonen:

Betretungsverbote:

- Langer Teich   Schilfgürtel des nördlichen Uferstreifens und die sich nach Westen anschließende südlich verlaufende Halbinsel. Schilfgürtel zwischen Ellernsteg und Kaminskiinsel.
- Alte Leine   Der gesamte Streckenbereich des Fugenwinkels
- Neue Leine   Brücke Talstr., südwestlicher Uferstreifen ca. 300 Meter in südlicher Richtung bis zur Flussbiegung (Gelände "Alter Hundeverein" ) Eisvogel
- Bergmann Teich   Nördl. Halbinsel, zwischen dem westl. und mittleren Becken, Muschelschutz Nördl. des Mittelbeckens im Wäldchen gelegenes Kleingewässer, Fischschutzzone.
- Strendhorstsee   Westufer -Naturschutzgebiet / Angelverbot (beschildert)
- Behrenssee I   Westufer Laichgebiet (beschildert)



14. Fangverbote:

Es ist nicht erlaubt, folgende Fischarten zu fangen: (ganzjähriges Verbot für)
- Bachschmerle
- Bitterling
- Neunstachliger Stichling
- Elritze
- Groppe (Mühlkoppe)
- Schlammpeitzger
- Steinbeißer
- Stör

Sportteich:
Zur Zeit ist die Entnahme von Fischen, die der Verwertung zugeführt werden sollen, für alle Arten wegen einer bestehenden Gefahr der Belastung mit schädlichen Stoffen verboten (Beachte aber auch Ziffer 18.).

15. Schonzeiten:

Äsche vom 1. März bis 15. Mai
Barbe vom 1. April bis 31. Mai
Döbel vom 1. Mai bis 31. Mai
Bachforellen vom 15. Okt. bis 31. März
Zander vom 15. Jan. bis 30. April
Hecht vom 15. Jan bis 30. April
Lachs vom 15. Okt. bis 30. April
Meerforelle vom 15. Okt. bis 30. April



16. Mindestmaße

Aal 45 cm
Rapfen 40 cm
Aland 25 cm
Rutte 35 cm
Äsche 30 cm
Schleie 28 cm
Forellen 28 cm
Hecht 55 cm
Barbe 35 cm
Zander 50 cm
Karpfen 40 cm
Karpfen 36 cm (in Gemeinschaftsgewässern)
Wels/Waller 50 cm
Döbel 25 cm
Weißfisch 15 cm (Köderfische ausgenommen)
Barsch 15 cm (Köderfische ausgenommen)
Lachs 50 cm
Meerforelle 50 cm



17. Fangbegrenzungen täglich:

- 4 Forellen jedoch max. 12 Forellen je Woche und

- 2 Karpfen und 2 Hechte oder 2 Zander oder

- 2 Karpfen und 1 Hecht und 1 Zander

- 1 Waller (Bergmann Teich keine Begrenzung)

Weitere Beschränkungen:
- 15 Hechte jährlich
- Lachs- und Meerforelle je 10 Stück jährlich (Meldepflichtig)
- pro Angler maximal 10 Köderfische (ohne Maß)


18. Sonderregelungen

- Senke / Lutze:

Im Sportteich ist die Verwendung der Senke ganzjährig ausschließlich für den Köderfischfang erlaubt. Maßige Fische sind schonend und sofort zurückzusetzen.

- Eisangeln:

Das Eisangeln ist nur im Sperberteich, Bergmannteich und Behrensseen erlaubt, wenn die Gewässer allgemein durch die Behörden zum Betreten des Eises freigegeben sind. Das Angeln und Betreten geschieht auf eigene Gefahr.

- Sportteich:

Nur Köderfische


19. Fangmeldungen:

Über den erzielten Jahresfang hat jedes Mitglied eine Fangstatistik zu führen und die vom Verein ausgegebenen Fangergebnismeldungen bis zum 31.12. des Jahres abzugeben. Von der wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Fangergebnismeldungen hängen alle hegerischen Maßnahmen und evtl. Ersatzansprüche bei Fischsterben ab.

Aufgrund der nunmehr vorhandenen vielen Gemeinschaftsgewässer ist darüber hinaus die dem Fischereierlaubnisschein beigefügte Tagesfangmeldung auszufüllen.

Angesichts dieser Bedeutungen erhebt der Verein für zu spät oder nicht abgegebene Meldungen eine Strafgebühr in Höhe von 10,00 €


20. Kontrollen:

Die im Interesse aller Vereinsmitglieder notwendige Überwachung der Einhaltung dieser Gewässerordnung erfordert laufende Kontrollen, denen jeder Angelfreund Verständnis entgegenbringen muss.

Die zu derartigen Kontrollen berufenen und berechtigten Personen (Polizeibeamte, ehrenamtlich mit der behördlichen Fischereiaufsicht betreuten Personen, Fischereiaufseher des Vereines und Personen des fischereikundlichen Dienstes) sind berechtigt, sich von jedem Mitglied und Gast die unter Ziffer 2 aufgeführten Ausweise und Begleitpapiere aushändigen zu lassen, das verwendete Gerät, Zubehör und den Köder auf seinen vorschriftsmäßigen Zustand zu überprüfen und das Fangergebnis zu kontrollieren. Ihren Weisungen ist nicht nur im Falle von Beanstandungen Folge zu leisten.

Treffen Kontrollpersonen auf unbeaufsichtigt im / am Wasser liegende Angelgeräte an, so sind sie zu deren Sicherstellung berechtigt. Melden sich Vereinsmitglieder als Eigentümer und können sie nicht nachweisen, dass sie an dem ordnungswidrigen Zustand schuldlos waren, so haben sie bei der Einlösung ihres Eigentums eine Gebühr an den Verein zu zahlen. Die Gebühr setzt der Gesamtvorstand fest. Bei Gästen führt dieses Verhalten zunächst zum Entzug seiner Angelerlaubnis. Auch hier entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen.

Die Kontrollpersonen müssen sich auf dem Erlaubnisschein in einem Kontrollfeld eintragen. Darauf achtet auch der Erlaubnisscheininhaber für evtl. Beschwerdefälle.

Neben den Kontrollpersonen sind alle Vereinsmitglieder berechtigt und verpflichtet, jeglichen Fischfrevel, sowie Gewässerverschmutzung zu verhindern.

Soweit möglich können sie unter Hinzuziehung der Kontrollpersonen zur Aufklärung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit beitragen. Sie haben kein Recht zur Kontrolle der Angelpapiere.


21. Verhalten bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben:

Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind dem nächsten erreichbaren Vorstandsmitglied, einem Fischereiaufseher, der Polizei, Feuerwehr oder den dafür zuständigen Behörden mitzuteilen. Wenn möglich, sind von dem Mitglied sofort Wasserproben nach den geltenden Richtlinien zu sichern (siehe dazu die Ausführungen des Gewässeralarmplanes). Die vorstehenden Rechte und Pflichten, Erlaubnisse und Beschränkungen, sind aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen erforderlich geworden, beruhen aber seit Bestehen des Vereines auch auf Versammlungs- und Vorstandsbeschlüssen. Sie sind unbedingt einzuhalten. Verstöße müssen sowohl strafrechtlich, als auch ordnungswidrig geahndet werden, können aber auch mit Sanktionen gem. § 7 unserer Satzung belegt werden.

An das Verständnis jeden Mitgliedes sei daher appelliert, denn auf diese Weise demonstrieren wir in der Öffentlichkeit waidgerechtes Verhalten und tragen in hohem Maße zum Umwelt- und Naturschutz bei.

In diesem Sinne sei allen Angelfreundinnen und Angelfreunden immer eine gute Fischwaid beschert.

Laatzen, 06.10.2009

überarbeitet vom:

Gewässerobmann: gez. Dirk Wenger

In Mitarbeit von den Gewässerwarten/in:

gez. Andrea Wenger, gez. Gerd Hunken, gez. Ralf Beiker, gez. Björn Wenger


Gewässerausschuss

Gewässerobmann: Dirk Wenger Tel.-Nr.: 0172 / 5115993
Stellvertreter: Gerd Hunken Tel.-Nr.: 0511 / 527807
Gewässerwarte: Andrea Wenger
Ralf Beiker Tel.-Nr. : 0511 / 514336
Björn Wenger Tel.-Nr. : 0511 / 4756480
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